AGBs

Allgemeine Lieferbedingungen

 

AS-Dichtungstechnik GmbH
Ausgabe März 2005

 
1. Geltung der Bedingungen
(1) Die nachstehenden allgemeinen Lieferbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung mit unseren Kunden (nachstehend "Besteller" genannt). Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, auch nicht durch Schweigen oder vorbehaltlose Vertragsdurchführung.
(2) Unsere Allgemeinen Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB). Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag oder in einem Änderungsvertrag schriftlich niederzulegen.

2. Lieferbedingungen / Verpackung
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk" vereinbart.
(2) Verpackung wird von uns zu Selbstkosten berechnet. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Europaletten und Gitterboxen. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
(3) Bei Anfertigungsware sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der vereinbarten Menge - bei entsprechender Anpassung des Kaufpreises - zulässig.
(4) Zur Herstellung von Ware von uns oder in unserer Regie angefertigte Werkzeuge und Formen verbleiben in Anbetracht unserer Konstruktionsleistung unser ausschließliches Eigentum, auch wenn die Kosten ihrer Herstellung ganz oder teilweise vom Besteller getragen werden.

3. Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Ebenso sind technische Beschreibungen und sonstige Angaben in Angeboten, Prospekten und sonstigen Informationen zunächst unverbindlich.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
(3) Der Auftrag oder die Aufträge basierend auf unserem Angebot, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam.

4. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(2) Kaufpreiszahlungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto bar oder per Überweisung zu leisten. Sie gelten ab dem Datum als geleistet, ab dem uns der Betrag frei zur Verfügung steht. Das Risiko des Zahlungsweges trägt der Besteller.
(3) Andere Zahlungsformen bedürfen besonderer schriftlicher Vereinbarung. Dadurch auf beiden Seiten entstehende Kosten trägt der Besteller.
(4) Skonto wird nur gewährt, wenn sämtliche fälligen Zahlungsverpflichtungen aus früheren Leistungen erfüllt sind.
(5) Auf Nachnahmesendungen wird kein Skonto gewährt.
(6) Der Besteller hat ein Recht zur Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen oder Ansprüche.

5. Lieferpflicht und Mitwirkungspflichten
(1) Der Umfang unserer Lieferpflicht ergibt sich ausschließlich aus diesem Vertrag. Konstruktions-, Form- und Farbänderungen, die auf einer Verbesserung der Technik oder auf Forderungen des Gesetzgebers beruhen, bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen nicht wesentlich oder sonst für den Besteller unzumutbar sind.
(2) Sind Teillieferungen für den Besteller zumutbar, können diese erfolgen und in Rechnung gestellt werden.
(3) Die Angabe von Lieferfristen erfolgt grundsätzlich unter dem Vorbehalt vertragsgemäßer Mitwirkung des Bestellers. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
(4) Werden wir selbst nicht beliefert, obwohl wir bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben haben, werden wir von unserer Leistungspflicht frei und können vom Vertrag zurücktreten.
(5) Stellt sich nach Abschluss des Vertrages heraus, dass der Besteller keine hinreichende Gewähr für seine Zahlungsfähigkeit bietet und unser Zahlungsanspruch gefährdet ist, sind wir berechtigt, die Lieferung zu verweigern, bis der Besteller die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Erfolgt die Zahlung oder Sicherheitsleistung nach einer darauf gerichteten Aufforderung nicht innerhalb von 12 Werktagen, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(6) Gerät der Besteller mit dem Abruf, der Abnahme oder Abholung in Verzug oder ist eine Verzögerung des Versandes oder der Zustellung von ihm zu vertreten, so sind wir unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, eine Kostenpauschale in Höhe der ortsüblichen Lagerkosten zu verlangen, unabhängig davon, ob wir die Ware bei uns oder einem Dritten einlagern. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist.

6. Verzögerungen der Lieferung
(1) Lässt sich die vereinbarte Frist infolge von durch uns nicht beherrschbare Umstände bei uns oder unseren Zulieferern nicht einhalten, so verlängert sie sich angemessen. Über einen solchen Fall werden wir den Besteller umgehend unterrichten. Dauern die behindernden Umstände einen Monat nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist immer noch an, kann jede Seite vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche wegen von uns nicht verschuldeter Überschreitung der Lieferfrist sind ausgeschlossen.
(2) Im Fall des Lieferverzugs ist der Besteller berechtigt, für jede vollendete Woche eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal 12 % des Lieferwertes zu verlangen, sofern dem Besteller ein Schaden aus dem Verzug erwächst. Der Besteller kann uns ferner schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen, die mindestens 15 Tage betragen muss. Nach ihrem fruchtlosen Ablauf ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Die Schadensersatzhaftung ist auf 50 % des Warenwertes begrenzt.
(3) Abs. 2 gilt nicht, sofern der Verzug auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder auf einer wesentlichen Pflichtverletzung beruht. Er gilt auch nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde.

7. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.

8. Mängelhaftung
(1) Den Besteller trifft im Hinblick auf Sachmängel zunächst die gesetzliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des § 377 HGB.
(2) Aus Sachmängeln, die den Wert und die Tauglichkeit der Ware zu dem uns erkennbaren Gebrauch nicht oder nur wesentlich beeinträchtigen, kann der Besteller keine weiteren Rechte herleiten. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte konstruktive Auslegung des Liefergegenstands durch den Kunden, fehlerhafter Einbau durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung / normaler Verschleiß. Fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, fehlerhafte, unsachgemäße oder zu lange Lagerung, ungeeignete Einsatzbedingungen (Temperaturen, Drücke, Medien), nicht ordnungsgemäße Wartung der Baugruppe, in die der Liefergegenstand eingebracht wurde, elektrochemische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht von uns zu verantworten sind.
(3) Weist die Ware bei Gefahrübergang einen Sachmangel auf, so sind wir zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, gehen zu unseren Lasten. Machen diese Kosten mehr als 50% des Lieferwertes aus, sind wir berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern.
(4) Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, in einer vom Besteller gesetzten angemessenen Frist nicht erfolgt, oder verweigert wird, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, eine dem Mangelunwert entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder - in den Grenzen der folgenden Absätze - Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
(5) Führt ein Sachmangel zu einem Schaden, so haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern es sich um einen Personenschaden handelt, der Schaden unter das ProdHaftG fällt oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
(6) Sofern der Schaden auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer "Kardinalpflicht" beruht, haften wir im übrigen nur für den vertragstypischen Schaden.
(7) Weitergehende vertragliche und deliktische Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, und für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
(8) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für gebrauchte Waren. Für Sachmängel haften wir nur bei ausdrücklicher Garantieübernahme, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(9) §478 BGB bleibt durch Abs. 2 - 8 unberührt.
(10) Reklamationen wegen offensichtlicher und erkennbarer Mängel und wegen Fehlmengen müssen unverzüglich nach Empfang der Ware in schriftlicher Form, spätestens jedoch binnen zweier Wochen, bei uns geltend gemacht werden. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach Entdeckung, schriftlich bei uns zu rügen. Nach Weiterverarbeitung und Einbau sind Reklamationen ausgeschlossen, es sei denn, der Mangel war erst durch Weiterverarbeitung oder Einbau erkennbar.

9. Sonstige Schadensersatzhaftung
(1) Die Bestimmungen in nr. 8 Abs. 5 - 7 gelten auch für Schadensersatzansprüche wegen sonstiger Pflichtverletzungen.
(2) Im Fall der Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht oder eines schon bei Vertragsschluss bestehenden Leistungshindernisses ( §§ 311 II, 311a BGB) beschränkt sich unsere Ersatzpflicht auf das negative Interesse.
(3) Für unsere Deliktshaftung gelten die Bestimmungen in Nr. 8 Abs. 5 - 7 entsprechend.
(4) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

10. Beweislast
Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen der in Nr. 6, 8 und 9 genannten Haftungsausschlüsse tragen wir.

11. Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren, vorbehaltlich der §§ 438 Nr. 2 und 479 BGB, in 12 Monaten ab Ablieferung der Ware. Für vorsätzliches, grob fahrlässiges oder arglistiges Verhalten und bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.

12. Eigentumsvorbehalt
(1) Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt solange vorbehalten, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich künftig entstehender Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch, wenn Forderungen in eine laufende Rechnung eingestellt sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
(2) Der Besteller ist berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern oder zu verarbeiten. Etwaige Verarbeitungen nimmt er für uns vor, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren entsteht für uns grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache, und zwar bei der Verarbeitung im Verhältnis des Wertes (= Rechnungsbruttowert, einschließlich Nebenkosten und Steuern) der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, bei Verbindung oder Vermischung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren.
(3) Der Besteller tritt uns hiermit alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen einen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt er auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch werden wir von diesem Recht keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen hat uns der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitzuteilen, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und die Schuldner von der Abtretung zu unterrichten.
(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zum Rücktritt und zur Rücknahme der Ware berechtigt. Zwecks Rücknahme der Ware gestattet uns der Besteller hiermit unwiderruflich, seine Geschäfts- und Lagerräume ungehindert zu betreten und die Ware mitzunehmen.
(5) Der Besteller darf, soweit und solange der Eigentumsvorbehalt besteht, Waren oder aus diesen hergestellte Sachen ohne unsere Zustimmung weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden. Abschlüsse von Finanzierungsverträgen (zum Beispiel Leasing), die die Übereignung unserer Vorbehaltsrechte einschließen, bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, sofern nicht der Vertrag das Finanzierungsinstitut verpflichtet, den uns zustehenden Kaufpreisanteil unmittelbar an uns zu zahlen.
(6) Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Ihm ist untersagt, mit seinen Abnehmern Abreden zu treffen, die unsere Rechte beeinträchtigen können.
(7) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers und nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% oder ihren Nennbetrag um mehr als 50 % übersteigt.

13. Allgemeines
(1) Die Rechte des Bestellers aus diesem Vertrag sind nicht übertragbar.
(2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit im Übrigen nicht.
(3) Ist der Besteller Kaufmann, so ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit ihm unser Sitz. Dieser Gerichtsstand ist nicht ausschließlich.
(4) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

 


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